Gemeinden können in einem Bereich, der durch eine Massierung von Tierhaltungsanlagen geprägt ist, auch unter Vorsorgegesichtspunkten grundsätzlich Sondergebiete für Tierhaltung ausweisen und sogenannte Emissionsradien festlegen. Dies stellt hohe Anforderungen an die Planung im Detail, insbesondere an die erforderliche Abwägung zwischen den Belangen der Tierhaltungsbetriebe und demjenigen des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Tiergerüchen.

-OVG Lüneburg, Urt. v. 13.09.2011 – 1 KN 56/08-