1. In vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren kommt eine Verfahrensbeendigung durch Vergleich in Betracht, soweit nicht über die am Vergleich beteiligten Parteien hinaus Interessen Dritter berührt werden.

2. Die Bindungswirkung des Vergleichs schließt eine erneute Rüge solcher Beanstandungen aus, die mit dem Vergleich erledigt (behoben) werden sollten.

3. Soweit die Bindungswirkung des Vergleichs reicht, ist sie auch von der Vergabekammer in einem erneuten Nachprüfungsverfahren zu beachten und schließt ein Aufgreifen solcher Verstöße, die durch den Vergleich erledigt werden sollten, von Amts wegen aus.

-OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.10.2012 – 11 Verg 9/11-