Ob ein Architektenauftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne eines sogen. Anscheinsbeweises) dahin, dass umfangreiche Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es dagegen nicht.

-OLG Frankfurt, Urt. v. 07.12.2012 – 10 U 183/11-