Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HOAI a.F. ist in den Fällen, in denen im Vertrag einzelne Grundleistungen vom Leistungsumfang ausgenommen werden, bei der Honorarberechnung nur der Anteil der übertragenen Leistungen zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen einzelne Grundleistungen nicht übertragen wurden. Es ist den Parteien auf Grund ihrer Vertragsgestaltungsfreiheit unbenommen, einzelne Grundleistungen nicht zum Gegenstand der vertraglichen Leistungsverpflichtung zu machen.
-BGH, Beschl. v. 22.03.2012 – VII ZR 61/11;OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2010 – 12 U 85/10-