Betriebsverfassungsrecht – Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung – Wirksamkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats

Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn ihr kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zu Grunde liegt. Kann eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats nicht festgestellt werden, weil dieser Unterlagen hierüber nicht mehr auffinden kann, muss von der Unwirksamkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats ausgegangen werden.

-HessLAG, Beschl. v. 22.10.2012 – 16 TaBV 205/11-

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.