Arbeitsrecht – Bestand eines Arbeitsverhältnisses als Folge von Arbeitnehmerüberlassung

Bei einem gemeinnützigen Unternehmen liegt die für eine Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht vor, wenn die Überlassung von Personal innerhalb der gemeinnützigen Zwecke lediglich zur Abdeckung eigener Personalkosten erfolgt.

-HessLAG, Urt. v. 29.10.2012 – 21 Sa 303/12-

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