Ob anlässlich der Neuvergabe eines Bewachungsauftrages ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattfindet, richtet sich nach einer alle relevanten Umstände erfassenden Gesamtwürdigung. Dabei ist im Bewachungsgewerbe zwar regelmäßig, aber nicht ausnahmslos von einem betriebsmittelarmen und mithin von der menschlichen Arbeitskraft geprägten Betrieb auszugehen. Eine andere Beurteilung kann aber gerechtfertigt sein, wenn die Neuvergabe eines Auftrags umfassende Sicherheitsdienstleistungen zum Gegenstand hat, die den Einsatz eines umfassenden und speziell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittenen, zentral gesteuerten DV-Sicherheitssystems vorrausetzten und dieses beim bisherigen Auftragnehmer zum Einsatz kam und im Wesentlichen unverändert weiterhin verwendet wird, weil es unverzichtbare vertragliche und tatsächliche Voraussetzung der Leistungserbringung ist. In diesem Falle treten personalintensive unterstützende Anteile der Sicherheitsdienstleistungen (Kontrollgänge, Alarmintervention, Wartung der Systeme und Anlagen, Besucherempfang usw.) in den Hintergrund. Auf die Übernahme eines nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft kommt es dann nicht an (Abgrenzung gegenüber BAG 25. September 2008 – 8 AZR 607/07 -; 15. Dezember 2011 – 8 AZR 197/11 -).

-LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.5.2012 – 4 Sa 82/11-