Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten nach § 16 Abs. 5 TV-L zu gewähren, ist nicht am Maßstab des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB zu messen. Der Arbeitgeber kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Zulage gewährt.

-LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 9.7.2012 – 1 Sa 9/12-