Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag, da dieser kein gesetzlicher Feiertag ist.

-BAG, Urt. v. 17.03.2010 – 5 AZR 317/09 –