Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Es ist von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auszugehen. Der Arbeitnehmer war gemäß den von ihm glaubhaft gemachten Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen und werde damit von dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz erfasst. Die aufgrund dieses Sonderkündigungsschutzes für eine Kündigung gemäß § 103 Absatz 2a) Betriebsverfassungsgesetz erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmungsersetzung lag nicht vor. Da von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen sei, besteht auch ein Anspruch auf Beschäftigung. Dieser Anspruch ist im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durchsetzbar.
-LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2022 – 23 SaGa 1521/21-