Werklieferung – Aufrechnung nur mit rechtskräftiger Forderung: Klausel unwirksam!

Auch im kaufmännischen Rechtsverkehr ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werklieferungsvertrages, wonach die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers ausgeschlossen ist, unwirksam.

-LG Freiburg, Urt. v. 17.12.2012 – 12 O 64/12-

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