Eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern ist unzulässig. Der klagende Verbraucherschutzverband nahm die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch: „Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR“.

– BGH, Urt. v. 17.12.2013 – XI ZR 66/13