1. Auch nach dem Wegfall des § 13 GastG a.F. ist eine Gestattung nach § 12 GastG für den Betreiber einer Reisegaststätte in Niedersachsen, der beabsichtigt, auf einem Weihnachtsmarkt Alkohol auszuschenken, weiterhin erforderlich.

2. Die diesbezügliche Erlaubnispflicht ist auch nicht durch die Einführung der Regelung in § 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO entfallen.

3. Bei der Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr ist für den Weihnachtsmarkt das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen.

-VG Oldenburg, Urteil vom 08.09.2011 – 12 A 3286/09-