Eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz) kann durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dieser Umstand für den Postzusteller allerdings nicht erkennbar ist oder der Postzusteller davon ausgehen durfte, dass mangels auf einen entgegenstehenden Willen des Adressaten hindeutende Umstände eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO objektiv statthaft ist (wie OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.05.2009 – 1 St OLG Ss 76/09 -, NJW 2009, 2229 f. = Juris, Rn. 14 – 19).

-VG Göttingen, Urteil vom 31.08.2011 – 3 A 164/09-