1. Mängelrechte stehen dem Besteller ausnahmsweise auch ohne Abnahme zu, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet (hier verneint).
  2. Der Unternehmer wird von der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Hinweis inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der in Rede stehenden, zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend erkennbar wird (hier verneint).
  3. Erklärt der Unternehmer zu Unrecht die Kündigung aus wichtigem Grund, kann der Besteller seinerseits aus wichtigem Grund kündigen und die Fertigstellungsmehrkosten im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen.
  4. Eine vorherige Fristsetzung durch den Besteller ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die weitere Leistungserbringung mit seiner vorangegangen unwirksamen Kündigungserklärung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

-LG Köln, Urt. v. 22.04.2026 – 17 O 123/22, nach IBR-