Eigentümer haben gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Beseitigung einer durch einen Eigentümer auf einer Gemeinschaftsfläche errichteten unzulässigen baulichen Veränderung, wenn von dem Bauwerk eine Beeinträchtigung ausgeht und Beseitigungsansprüche gegen den Eigentümer wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können.

-LG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.05.2026 – 2-13 S 89/24, nach IBR-