- Bei einem Vertrag über die Herstellung und Montage mehrerer Trafostationen handelt es sich um einen Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB.
- Die Angabe eines Liefertermins in einer bestimmten Kalenderwoche ist zwar grundsätzlich kalendermäßig bestimmt bzw. bestimmbar. Ob es sich dabei jedoch auch um einen verbindlichen Liefertermin handelt, dessen Überschreitung unmittelbar – also ohne vorherige Mahnung – zum Verzug führt, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln (hier verneint).
-OLG München, Beschl. v. 18.09.2024 – 28 U 1261/24 Bau, nach IBR-


