- § 9 S. 1 TzBfG eröffnet für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer keinen Anspruch dahingehend, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers zu schaffen oder darauf auszurichten hat oder dem Teilzeitarbeitnehmer die für einen anderen Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuzuteilen hat.
- Ein Arbeitsplatz ist gem. § 9 S. 2 TzBfG frei, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
- Die Tatsache, dass andere Arbeitnehmer zu einem anderen Zeitpunkt ein Teilzeitmodell gewährt bekommen haben und im Rahmen der tariflichen Besitzstandswahrung weiter gewährt bekommen, rechtfertigt keinen Anspruch aus Gleichbehandlung.
-LAG Köln, Urt. v. 19.2.2026 – 8 SLa 544/25 , BeckRS 2026, 5677-


