1. Soweit in einem Vergleich ein Arbeitszeugnis mit der Bewertung „gut“ und einer entsprechenden Schlussformel vereinbart wird, muss diese nicht die Formulierung „weiterhin viel Erfolg“ beinhalten.
  2. Die Wunschformel „Auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir alles Gute und viel Erfolg“, widerspricht nicht dem Inhalt eines ansonsten mit der Note „gut“ bewerteten Arbeitszeugnisses. Ein beredtes Schweigen kann dem Arbeitgeber jedenfalls dann nicht unterstellt werden, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers im Übrigen sehr positiv beschrieben werden.

-ArbG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2026 – 3 Ca 7407/25 , BeckRS 2026, 6286-