Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks ist im selbstgenutzten Einfamilienhaus umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, wenn er den Strom teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Die Verwendung der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf ist dann als sog. Entnahme der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, wenn der Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug steuerlich geltend gemacht hat. Diese Entnahmebesteuerung gilt indes nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.
-BFH, Urt. v. 12.12.2012 – XI R 3/10-