Die Erhebung der Disziplinarklage unterfällt nur dann dem Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz, wenn durch die Klageerhebung im Einzelfall ihr gesetzlicher Aufgabenkreis berührt ist. Die Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten sind im BGleiG differenziert ausgestaltet. Ihr gesetzlicher Aufgabenbereich umfasst die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG).
-BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 62.11-