Eine vom Verwender gestellte Klausel, die einen ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag festlegt, ist im unternehmerischen Rechtsverkehr wirksam.

-OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.07.2025 – 1 AR 17/25, nach ibr-