Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen einer Ware existiert grundsätzlich nicht; das Vorliegen einer Umtauschvereinbarung muss daher vom Umtauschenden nachgewiesen werden.
Grundsätzlich umfasst ein solches Recht nur den Austausch von Waren, nicht das Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises; daher muss auch der Rückgabeanspruch ausdrücklich vereinbart werden.

-AG München, Urt. v. 27.12.2011-155 C 18514/11-