1. Schadensersatzansprüche für eine mangelhafte Photovoltaikanlage verjähren nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

2. Im April 2004 kaufte die Käuferin Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Verkäuferin lieferte diese auf Anweisung der Käuferin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Käuferin gekauft hatte.

-BGH, Urt. v. 9.10.2013 – VIII ZR 318/12-