Wer wegen Mängeln vom Kaufvertrag für ein Auto zurücktritt, muss einen Wertersatz bezahlen. Das Europarecht stehe dieser Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 346) auch bei Verbrauchern nicht entgegen, urteilte der Bundesgerichtshof im Fall eines Kunden, der vor der Rückgabe 36 000 Kilometer gefahren war.
-BGH, Urt. v. 16.09.2009 – VIII ZR 243/08-