Die Streupflichten einer Gemeinde für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen beginnt bereits vor 7:30 Uhr, auch wenn die Gemeindesatzung eine Streupflicht erst ab 7:30 Uhr vorsieht. Zwar besteht auf Radwegen keine generelle Streupflicht für eine Gemeinde. Etwas anderes gilt aber für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen. Dazu zählen zentrale Verkehrsknotenpunkt in der Gemeinde. Die Streupflicht bestehe auch bereits vor 7:30 Uhr. Die Gemeindesatzung entbinde die Gemeinde nicht von ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Der Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde war 7:30 Uhr und der ortsansässige Discounter hatte bereits um 7:00 Uhr geöffnet.

-OLG Oldenburg, Urt. v. 30.04.2010 – 6 U 30/10-