- Eine Widerrufsbelehrung, die auf nicht einschlägige oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existierende Normen verweist, ist inhaltlich fehlerhaft und setzt die Widerrufsfrist nicht in Gang.
- Die Geltendmachung des Widerrufsrechts kann trotz fehlerhafter Belehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind.
-BGH, Urt. v. 09.07.2025 – IV ZR 161/23, nach ibr-online-


