1. Der Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den Schutzwerten, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Zum Zeitpunkt von Umbaumaßnahmen bzw. sonstigen Veränderungen im Sondereigentum geltende Schutzwerte finden nur dann Anwendung, wenn durch nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung des Gebäudes erfolgt ist und die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind, wie z.B. durch eine Aufstockung des Gebäudes.

2. Jeder Sondereigentümer darf seine dem Sondereigentum unterliegenden Räume mit der Maßgabe ungehindert nutzen, dass er dadurch die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt. Der Einbau eines Bades in einem als Kammer genutzten Raum ist daher grundsätzlich zulässig, wenn aus der Teilungserklärung nicht explizit etwas anderes zu entnehmen ist.

3. Wohnungseigentümer sind verpflichtet, es zu unterlassen, Fließ- und Installationsgeräusche zu verursachen, die einen Installationspegel von 30 db(A) überschreiten. Eigentümer können jedoch von ihren Nachbarn nicht verlangen sich so zu verhalten, dass keine störenden Geräusche wie Fließgeräusche, Schritte, Spülgeräusche und Geräusche durch die Nutzung von Badewanne, Dusche oder des Waschbeckens zu hören sind. Eine allein durch eine häufigere Nutzung eines Raumes eingetretene Beeinträchtigung ist von einem Wohnungseigentümer hinzunehmen.

-LG Berlin, Urt. v. 25.09.2013 – 85 S 57/12 WEG-