1. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Tag der Beschlussfeststellung in der Wohnungseigentümerversammlung ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger an dieser teilgenommen oder sonst Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat.

2. Beschlüsse, die aufgrund einer Öffnungsklausel ergehen, sind, auch wenn das Quorum nicht erreicht ist, lediglich anfechtbar und nicht nichtig, es sei denn, dies ist in der Gemeinschaftsordnung entsprechend geregelt.

3. Allein der Umstand, dass die Öffnungsklausel ein bestimmtes Mehrheitserfordernis aufstellt und damit ein gewisser Bestandsschutz der bestehenden Regelungen erreicht werden soll, führt nicht dazu, dass eine Öffnungsklausel stets dahingehend auszulegen wäre, dass die Beschlusskompetenz als solche bereits an das Erreichen des Quorums geknüpft wäre.

4. Vor einer Beschlussfassung müssen die Einzelwirtschaftspläne vorab übersandt werden. Die bloße Gewährung einer Einsichtsmöglichkeit in der Versammlung genügt nicht.

LG München I, Urt. v. 13.01.2014 – 1 S 1817/13 WEG-