1. Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen gegenüber verpflichtet, fremdes Sondereigentum nicht durch ein Verhalten zu beeinträchtigen, das den Vereinbarungen oder Beschlüssen widerspricht.
  2. Soweit entsprechende Vereinbarungen und Beschlüsse fehlen, ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, Beeinträchtigungen zu unterlassen, aus denen einem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
  3. Nur ein Sondereigentümer, der die bestehende Schallschutzsituation durch bestimmte Maßnahmen selbst verschlechtert, kann auf Störungsbeseitigung in Anspruch genommen werden.

-AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2023 – 770 C 65/22, nach ibr-