1. Ist der Vertrag über die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage unwirksam, kann der Verwalter weder auf vertraglicher Grundlage noch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von der Eigentümergemeinschaft Zahlung eines Sonderhonorars für die Abwicklung einer größeren, das Gemeinschaftseigentum betreffenden Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahme verlangen.
  2. Bestandsgeschützte bauliche Anlagen sind nicht davor gefeit, dass, sobald dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig wird, behördlicherseits zweckdienliche Anforderungen – hier: des Brandschutzes, weil bei der Herstellung der Fassadenverkleidungen entgegen der Bayerischen Bauordnung und der Hochhausrichtlinien brennbare Baustoffe verwendet wurden – gestellt werden.

-AG Nürnberg, Urteil vom 23.01.2025 – 244 C 7118/20 WEG, nach ibr-