- Löst sich ein Gebäudeteil infolge von Witterungseinwirkungen spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten ist.
- Der Anscheinsbeweis gilt nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag.
- Einem stürmischen Wind müssen sorgfältig errichtete und unterhaltene Gebäude standhalten können.
- Der Verwalter ist verpflichtet, die Sicherheit des Daches zu kontrollieren und zu überwachen.
- An die Überwachungspflicht eines Gebäudes sind hohe Anforderungen zu stellen.
- Das Dach ist in regelmäßigen Intervallen durch eine zuverlässige, fachkundige Person überprüfen zu lassen.
-LG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.05.2025 – 2-01 S 68/24, nach ibr-online-


