Samstag zählt bei Frist zur Zahlung der Miete nicht als Werktag

Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zählt der Samstag nicht mit. Es war vertraglich vereinbart worden, dass die Miete – ebenso wie seit dem 01.09.2001 in § 556b Abs. 1 BGB geregelt – im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist.

-BGH, Urt. v. 13.07.2010 – VIII ZR 129/09-

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