Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zählt der Samstag nicht mit. Es war vertraglich vereinbart worden, dass die Miete – ebenso wie seit dem 01.09.2001 in § 556b Abs. 1 BGB geregelt – im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist.

-BGH, Urt. v. 13.07.2010 – VIII ZR 129/09-