1. Die Kündigung der Garage einer angemieteten Wohnung ist nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt.

2. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden.

-BGH, Urt. v. 12.10.2011 – VIII ZR 251/10-