Mietrecht – Verjährung des Bereicherungsanspruchs wegen rechtsgrundlos erbrachter Renovierungsleistungen

Der Erstattungsanspruchs eines Mieters für die Kosten einer Renovierung, die er infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat, verjährt in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietvertrages. Die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses erfasst auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

-BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 195/10-

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