1. Trotz eines Wechsels im Gesellschafterbestand bleibt die Identität und Vermieterstellung bei einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, stets gewahrt. Die rechtsfähige Außen-GbR ist vom Gesellschafterbestand unabhängig.
2. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat und die er bei seinem Auszug wegnehmen darf sind nur solche beweglichen Sachen, die körperlich mit der Mietsache verbunden werden, um deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen. Keine Einrichtungen sind insbesondere Möbel, Inventarstücke und sonstige bewegliche Gegenstände, die der Mieter auf das Grundstück gebracht hat.
-OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 – 3 U 77/10-