1. Sind trotz hoher Wahrscheinlichkeit des friedlichen Verlaufs einer Versammlung Störungen durch Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte, Flaschenwürfe u.ä. denkbar, ist das Vorhalten eines mit einer Mastkamera ausgestatteten Fahrzeugs des polizeilichen Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps vor Ort legitim.
2. Das Vorhalten einer auch nur teilausgefahrenen Mastkamera, durch die bei den Versammlungsteilnehmern der Eindruck erweckt werden kann, beobachtet oder gefilmt zu werden, ist nur bei Vorliegen einer Gefahr zulässig, bei der Bild- und Tonübertragungen oder Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 12 NVersG erlaubt sind.

-VG Hannover, Urt. v. 14.07.2014 – 10 A 226/13-