1. Für die rechtmäßige Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung genügt es, wenn im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ex ante bei Erlass der Behördenentscheidung der durch objektive Faktoren hinreichend gestützte Verdacht eines erheblichen Verursachungsbeitrags des zur Durchführung Verpflichteten besteht (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
  2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG richtet sich die materielle Beweislast nach dem Normbegünstigungsprinzip und liegt deswegen beim Anspruchsteller.
  3. Derjenige, der durch verbotswidriges Handeln (hier: Inverkehrbringen von Papierschlämmen zur Düngung von Ackerflächen) einen Gefahrenverdacht auslöst, hat diesen i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zu vertreten.

-VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2019 – 10 S 2788/17-