Die Ergebnisse vom Eisenbahnbetriebsleiter durchgeführter bahninterner Überprüfungsmaßnahmen können Gegenstand der Überprüfung und eines durch Verwaltungsakt verfügten Einsichtsverlangens des Eisenbahn-Bundesamtes gem. § 5a Abs. 4 Nr. 3 AEG sein; die Vorlage solcher Unterlagen kann nicht unter Berufung auf eine vermeintliche besondere Stellung des Betriebsleiters verweigert werden.

-OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.04.2015 – OVG 12 N 48.13-