§ 5 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes beinhaltet zwar eine (zulassungsfreie) Gebrauchsbefugnis der Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs (hier des Schiffshebewerkes). Diese Gebrauchsbefugnis begründet aber keinen Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Wasserstraßen; denn sowohl der Neu- und Ausbau einer Bundeswasserstraße als auch deren Unterhaltung erfolge allein im Allgemeininteresse, nicht hingegen zur Erfüllung von Individualinteressen. Die tatsächlich gegebene Schiffbarkeit einer Bundeswasserstraße ist mithin nur eine allgemeine Gegebenheit, die die Möglichkeit des Befahrens eröffnet, auf deren Fortbestand aber kein Anspruch bestehe.
-OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.03.2012 – 1 L 123/11-