1. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
2. An der objektiven Teilbarkeit des Plans fehlt es, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nichtigkeit der einzelnen Festsetzung das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt.
3. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen, ob die Unwirksamkeit von Festsetzungen, die den Immissionsschutz betreffen, zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt.
-BVerwG, Beschl. v. 30.10.2019 – 4 B 37.18, nach ibr-