1. Für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zuwendung ist entscheidend, wie die zuständige Behörde die maßgebliche Förderrichtlinie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden ist. Das gilt auch für Kommunen.
  2. Eine (interne) Verwaltungsvorschrift ist nicht wie eine Rechtsnorm, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.
  3. Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens.
  4. Der Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.02.2023 – 4 A 2549/20, nach ibr-