1. Die Sammlungen durch gewerbliche Altpapiersammler auf der Grundlage des jetzt geltenden

Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist zulässig. Das Gesetz erlaubt die Untersagung von gewerblichen

Sammlungen, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Sammlungen entgegenstehen. Solche

überwiegenden öffentlichen Interessen sind nicht feststellbar, da weder die Funktionsfähigkeit der

öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger noch die des Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen

gefährdet ist. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen

Entsorgungsträger ist nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Kommunen das Einsammeln von Altpapier

eingestellt hat, wird ihnen durch die Sammlungen der Unternehmen kein Altpapier entzogen. Relevante

Auswirkungen auf die Abfallgebühren haben die Sammlungen nicht. Die Sammlungen erschweren auch

nicht die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb oder unterlaufen diese.

2. Die Unternehmen waren vormals im Auftrag der drei Kommunen tätig. Im Zuge der stark gestiegenen

Altpapierpreise ab dem Jahr 2008 lösten die Kommunen die bestehenden Auftragsverhältnisse mit den

Unternehmen auf bzw. stellten diese ruhend. Die Unternehmen führten die Sammlungen eigenständig

und eigenverantwortlich weiter, waren also nicht mehr für die Kommunen tätig, was für letztere

Kostenvorteile hat(te). Der Kreis, der für die Verwertung des Altpapiers zuständig ist, soweit es von den

Kommunen eingesammelt und ihm überlassen wird, untersagte daraufhin die Sammlungen im Juli 2010

auf der Grundlage des damals geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

– OVG NRW, Urt. v. 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –