1. Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen verweigern, soweit diese Informationen einem noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren zuzurechnen sind, an dem das Ministerium beteiligt ist. Diese Ausnahme findet jedoch keine Anwendung mehr, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

2. Die Richtlinie 2003/4 (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates – ABl. L 41, 26), mit der das Übereinkommen von Aarhus (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25.06.1998 unterzeichnet und mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.02.2005 – ABl. L 124, 1 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde) ins Unionsrecht umgesetzt wird, soll Bürgern und Unternehmen ein Recht auf Zugang zu bei den Behörden vorhandenen Umweltinformationen gewährleisten, ohne dass für den Zugang ein Interesse geltend gemacht werden muss. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit ein, dieses Recht im Hinblick auf „Gremien oder Einrichtungen …, soweit sie in … gesetzgebender Eigenschaft handeln“, auszuschließen. Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, in bestimmten Fällen einen Antrag auf Umweltinformationen abzulehnen, u.a. dann, wenn deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden hätte, vorausgesetzt, eine derartige Vertraulichkeit ist gesetzlich vorgesehen. Die Richtlinie 2003/4 ist mit dem Umweltinformationsgesetz in deutsches Recht umgesetzt worden.

-EuGH, Urt. v. 14.02.2012 C-204/09-