Eine kos­ten­pflich­ti­ge Ab­schlepp­maß­nah­me bei einem Fahr­zeug, das ver­bots­wid­rig an einem mit einem ab­so­lu­ten Halt­ver­bot aus­ge­schil­der­ten Ta­xen­stand (Ver­kehrs-)Zei­chen 229 ab­ge­stellt wurde, re­gel­mä­ßig auch ohne Ein­hal­tung einer be­stimm­ten War­te­zeit ein­ge­lei­tet wer­den darf. Der Ver­ord­nungs­ge­ber misst der je­der­zei­ti­gen be­stim­mungs­ge­mä­ßen Nutz­bar­keit der Ta­xen­stän­de eine hohe Be­deu­tung bei, wie auch die Ver­schär­fung des frü­her an Ta­xen­stän­den gel­ten­den Park­ver­bots zu einem ab­so­lu­ten Halt­ver­bot für nicht­be­rech­tig­te Fahr­zeu­ge zeigt. Nach Maß­ga­be der kon­kre­ten Um­stän­de des Ein­zel­falls kann es al­ler­dings aus­nahms­wei­se dann ge­bo­ten sein, mit der Ein­lei­tung der Ab­schlepp­maß­nah­me ab­zu­war­ten, etwa wenn zum Zeit­punkt der Ent­schei­dung über die Ab­schleppan­ord­nung kon­kre­te An­halts­punk­te dafür er­sicht­lich sind, dass der Ver­ant­wort­li­che kurz­fris­tig wie­der am Fahr­zeug er­schei­nen und es un­ver­züg­lich selbst ent­fer­nen wird.

BVerwG, Ur­t. v. 09.04.2014 – 3 C 5.13