Eine Stadt ist nicht verpflichtet, ein Volksfest durchzuführen. Es handelt sich bei der Durchführung eines Volksfestes nicht um eine Pflichtaufgabe der Stadt, sondern um eine freiwillige Angelegenheit. Bürger haben keinen Anspruch gegen eine Gemeinde, dass diese eine freiwillig übernommene Aufgabe weiter fortführt. Vielmehr kann darüber der Stadtrat im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden frei entscheiden. Die Stadt Neu-Ulm hatte den ehemaligen Volksfestplatz an eine Gesellschaft zur Errichtung einer Multifunktionshalle veräußert. Die Suche nach einer Ersatzfläche für das Volksfest blieb erfolglos, so dass im Jahr 2011 kein Volksfest stattfand und auch in den kommenden Jahren das Volksfest voraussichtlich ausfällt.

-VG Augsburg, Urt. v. 26.09.2011 – Au 7 K 10.1951-