1. Der Gemeindevertretung kommt nicht das Recht zu, sich jenseits von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung durch ihren Vorsitzenden Sanktionsmöglichkeiten gegenüber einzelnen Gemeindevertretern in ihrer Geschäftsordnung oder durch Mehrheitsbeschluss zu verschaffen.
2. Der Tagesordnungspunkt „Antrag der SPD-Fraktion auf Rüge des Verhaltens der Gemeindevertreterin S.“ ist daher unzulässig und nicht zu behandeln.

-VG Kassel, Beschl. v. 21.11.2011 – 3 L 1399/11.KS-