Ein Angler, der Inhaber einer Erlaubnis zum Fischfang im Rhein auf einer Strecke von über 60 km ist, hat kein Betretungsrecht für das Gelände des Freibades, um zur Spitze einer Halbinsel zu gelangen und dort zu angeln. Zwar darf der Angler nicht auf Zugangsmöglichkeiten an anderen Stellen des Gewässers verwiesen werden, ihm steht das begehrte Uferzugangsrecht aber mit Rücksicht auf die Interessen der Grundstückseigentümer nicht zu. Insofern hat bereits der Gesetzgeber im Landesfischereigesetz ein Betretungsrecht ausgeschlossen, wenn der betroffene Grundstücksteil zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehört oder Teil einer gewerblichen Anlage ist. Diese Ausschlussgründe liegen hier vor. Der Kläger wollte zum Einen im Bereich der Hausmeisterwohnung auf dem Gelände des Freibades eine solche zum Haus- und Wohnbereich gehörende Fläche in Anspruch nehmen. Zum Anderen handelt es sich bei dem auf dem Grundstück betriebenen Freibad um eine gewerbliche Anlage im Sinne der Vorschrift.

– OVG, Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.12.2013 – 8 A 10554/13.OVG –