1. Mit der Formulierung in einer Erschließungsbeitragssatzung, wonach unter anderem Straßen endgültig hergestellt sind, wenn sie „eine Pflasterung, einen Plattenbelag, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen“, macht der Satzungsgeber für den betroffenen Bürger hinreichend deutlich, dass die endgültige Herstellung der Fahrbahn einen Ausbauzustand entsprechend dem jeweils gültigen technischen Standard voraussetzt.

2. Für die Frage, welche Anforderungen an das technische Ausbauprogramm der Fahrbahn einer Ortsstraße zu stellen sind, sind im Regelfall die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (RStO) zugrunde zu legen.

-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.06.2011 – 2 S 1163/09-