Für die Ansprüche der Soldatinnen und Soldaten auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage nicht. Die bisherige Praxis, den Leistungsumfang der medizinischen Versorgung durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen, ist verfassungswidrig. Der verfassungsrechtliche Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes erfordert, dass der parlamentarische Gesetzgeber auch im Bereich der truppenärztlichen Versorgung die tragenden Strukturprinzipien und den Umfang der Heilfürsorge sowie etwaige Einschränkungen selbst regelt. Es genügt nicht, dass die Verwaltung im Wesentlichen selbst den Umfang der Leistungen, die zur Gesundheitsversorgung erbracht werden, durch rein interne Vorschriften bestimmt. Für die Soldatinnen und Soldaten hat die Ausgestaltung der Heilfürsorge eine ebenso herausragende Bedeutung wie die Beihilfevorschriften für die Beamten. Beide Regelungswerke weisen zwar Unterschiede auf, prägen aber jeweils Art und Umfang der vom Dienstherrn gewährten medizinischen Fürsorge. Die Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Soldatinnen und Soldaten ist ein Schutzgut von hohem Rang. Trotz des verfassungsrechtlichen Mangels gelten die Bestimmungen über die truppenärztliche Versorgung bis zu der notwendigen Normierung durch den Gesetzgeber grundsätzlich übergangsweise weiter. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden. In der Übergangszeit, die wegen der objektiven Erkennbarkeit der Verfassungswidrigkeit ab Mitte 2004 begann, darf die Verwaltung das bisherige System der truppenärztlichen Versorgung konkretisieren und vorhandene Spielräume nutzen, aber – anders als der Gesetzgeber – grundsätzlich keine neuen Leistungsausschlüsse schaffen. -BVerwG, Urt. v. 10.10.2013 – 5 C 29.12 –